Arbeitsrecht und Lohn

Wir sind die Anlaufstelle für rechtliche Fragen rund um die Anstellungsbedingungen. Ein wesentlicher Bestandteil eines Arbeitsverhältnisses ist auch der Lohn, da stellen wir Transparenz her. Für unsere Aktivmitglieder ist in arbeitsrechtlichen Fällen auch die anwaltliche Vertretung kostenlos, sofern unsere Rechtsschutzversicherung eine Kostengutsprache erteilt.

Arbeitsrecht und Arbeitsgesetz

Die Ärzteschaft kennt öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Anstellungsverhältnisse. Entsprechend gelten unterschiedliche Bestimmungen. Vieles findest Du bereits in Deinem Arbeitsvertrag oder dem Personalreglement.

Das Arbeitsgesetz mit seinen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften sowie Gesundheitsvorschriften schützt seit 2005 alle Assistenzärzt*innen sowie fast alle Oberärzt*innen von rechtlich selbständigen Kliniken. Die wichtigsten Bestimmungen des Arbeitsgesetzes findest Du im Merkblatt des Seco insbesondere zu folgenden Themen:

  • Arbeitszeit und tägliche Ruhezeit
  • Nacht- und Sonntagsarbeit
  • Pausenregelung
  • Pikettdienst
  • Sonderschutz bei Mutterschaft

Für die vier selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons Zürich (USZ, KSW, PUK und ipw) besteht betreffend die Arbeitsbedingungen der Assistenzärzt*innen seit 2004 ein Gesamtarbeitsvertrag, der zwischen dem Kanton Zürich und dem VSAO Zürich abgeschlossen wurde, der seitens VSAO Zürich jedoch per Ende 2023 gekündigt wurde.

Häufig gestellte Fragen zum öffentlichen Personalrecht, dem privaten Arbeitsvertragsrecht sowie dem Arbeitsgesetz thematisieren wir mit unseren Mitgliedern auf unserer Mitgliederplattform doc-doc.

Lohnverhältnisse

Da dies aufgrund der vielen Spitäler und Kliniken im Kanton Zürich sehr komplex ist, haben wir für unsere Mitglieder einen Lohnrechner entwickelt, der etwas Transparenz herstellen soll.

Ein verbindlicher Anspruch auf eine bestimmte Lohnklasse/Funktionsstufe besteht nur bei den kantonalen und städtischen Kliniken bzw. bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen (nicht hingegen auf Lohnstufen innerhalb der Lohnklasse). Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen gilt Vertragsfreiheit, d.h. der Lohn ist in gewissem Masse verhandelbar – dieser Spielraum gilt es zu nutzen!

Lohnrechner - wie funktioniert der?

Das Gehalt der Zürcher Spitalärzt*innen setzt sich aus einem Grundlohn und den Zulagen (Inkonvenienzentschädigungen für Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Pikettdienste) zusammen.

Bei den Assisstenzärzt*innen lehnen sich die meisten Spitäler an die kantonale Lohntabelle an, und gewähren einen automatischen, jährlichen Lohnanstieg.

Bei den Gesamtlöhnen der Oberärzt*innen definiert jedes Spital seine eigenen Lohnbänder je nach Fachgebiet. Bei den kantonalen und städtischen Kliniken basieren die Löhne primär auch auf den Grundlohntabellen, ergänzt um eine Fach- oder Marktkomponente, um im entsprechenden Fachgebiet marktfähige Löhne bieten zu können.

Unserem Lohnrechner liegen folgende Tabellen zu Grunde

Resultat Lohnrechner für die Funktion Assistenzarzt*ärztin

Auf Stufe Assistenzarzt*ärztin erhältst Du die Einreihung in die geltenden kantonalen (an welcher sich auch die meisten privaten Spitäler orientieren) bzw. städtischen Lohnsystematiken.

Aufgrund der grossen Abhängigkeit der Assistenzärzt*innen sollte ein automatischer, jährlicher Lohnstufenanstieg erfolgen. Dass heisst immer dann, wenn ein für das Curriculum zählendes Kalenderjahr vollständig ist, und zwar mit Wirkung ab dem Folgemonat. Viele Spitäler im Kanton Zürich gewähren eine jährliche, automatisierte Lohnerhöhung. Bei der Berücksichtigung der Lohnrelevanz auf den Folgemonat gibt es noch Potenzial.

Nach dem Erwerb eines Facharzttitels, der Dir einen unmittelbaren Anspruch auf eine relevante Lohnerhöhung gibt (und zwar genügt die Bestätigung des SIWF für die Lohnrelevanz und nicht erst das ausgedruckte Diplom, das man in der Regel erst 2-3 Monate später erhält), hängt die weitere Lohnentwicklung von der effektiven Funktion ab. Verbleibt man in Assistenzarztfunktion und strebt einen zweiten Facharzttitel an, so sollte ein gewisser Lohnanstiegsautomatismus gewährleistet sein. Wird man in eine Oberärzt*in i.V. Funktion befördert, erhält man zum Assistenzarztlohn meist eine OA i.V. Funktionszulage. Wechselt man in die Funktion Oberärzt*in, so erfolgt die Entlöhnung entsprechend der Oberarztsystematik.

Resultat Lohnrechner für die Funktion Oberarzt*ärztin

Bei der Abfrage für die Funktion Oberarzt*ärztin wird die Grundlohnberechnung nach kantonaler oder städtischer Lohnsystematik abgegeben. Zudem weisen wir die fachspezifische Lohnspanne aus, die unsere bishierigen Lohnumfragen bei unseren Mitgliedern ergeben haben. Zum Teil sind die Lohnspannen je nach Fachgebiet ziemlich breit gefasst, und die Löhne können wir aufgrund der zu wenigen Umfrageergebnissen pro Fachgebiet nicht mit der Berufserfahrung oder zusätzlichen Kompetenzen verknüpfen. Für uns sind die Löhne der Oberärzt*innen, die Lohnbänder der Kliniken sowie die Einstufungskriterien derzeit ziemlich intransparent – was aber anderseits auch heisst, dass es hier Verhandlungsspielraum seitens unserer Mitglieder gibt, den es zu nutzen gilt.

Individuelle Beratung

Bestehen nach der Konsultation des Lohnrechners immer noch Unsicherheiten, findest Du weitergehende Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen und Lohntabellen unter «Nützliches» oder Du kannst als Mitglied bei uns für eine individuelle Lohn- und/oder Rechtsberatung nachfragen.

Hast Du Fragen zum Arbeitsrecht und Arbeitsgesetz?

Melde Dich bei unserer Juristin und Geschäftsführerin Susanne Hasse

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Hast Du Fragen zu Deinen Lohnverhältnissen und dem Lohnrechner?

Melde Dich bei Mario Imhof, unserem Ressortleiter Entlöhnung

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