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Arbeitnehmer dürfen sieben aufeinanderfolgende Tage beschäftigt werden, wenn:
(Anmerkung: Nur in diesem speziellen Fall ist die Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von zwei Wochen einzuhalten, sonst nach wie vor wöchentlich.)
Die Interventionszeit im Rahmen des Pikettdienstes muss grundsätzlich mindestens 30 Minuten betragen. Unter Interventionszeit wird die Zeitspanne zwischen Einsatzaufruf und Eintreffen am Arbeitsort verstanden.
Ist die Interventionszeit aus zwingenden Gründen kürzer als 30 Minuten, so haben die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 10 Prozent der inaktiven Pikettdienstzeit. Die für die Intervention aufgewendete Zeit sowie die Wegzeit zählen als Arbeitszeit und werden zur Zeitgutschrift dazu gerechnet.
Muss wegen der kurzen Interventionszeit der Pikettdienst im Betrieb geleistet werden, so stellt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar.
Wenn die Interventionszeit kürzer ist als 30 Minuten, so darf der einzelne Arbeitnehmer im Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen Pikettdienst leisten.
Nachtarbeit darf in einem Zeitraum von 12 Stunden geleistet werden, wenn darauf mindestens 12 Stunden Ruhezeit folgt, eine Gelegenheit besteht sich hinzulegen und wenn:
Dass die Interventionszeit beim Pikettdienst grundsätzlich wieder mindestens 30 Minuten betragen muss, ist sicher positiv zu bewerten. Denn Pikettdienst wird in der Freizeit bzw. in der Ruhezeit geleistet. Das heisst, dass neben der täglichen Arbeit zusätzlich nachts und am Wochenende Pikettdienst geleistet werden darf. Es ist leicht zu erkennen, dass schon die Einsatzbereitschaft innert 30 Minuten eine enorme Beschränkung der Erholung und der Freizeitgestaltung bedeutet. Eine Einladung von oder bei Freunden, ein Kino- oder Theaterbesuch, das Engagement in einem Verein oder sportliche Aktivitäten sind kaum noch möglich. Auch die Kinderbetreuung wird erschwert oder zum Teil verunmöglicht. Massiv beeinträchtigt wird auch die Erholung, jedenfalls dann, wenn Einsätze relativ häufig vorkommen. Im Bewusstsein, dass man jederzeit gestört und dann in kurzer Zeit hellwach und einsatzbereit sein muss, schläft kaum jemand gut.
Problematisch ist deshalb der Absatz 2 von Art. 8a, der Ausnahmen von der 30-Minuten-Regel zulässt. Es gilt bei der Umsetzung zu beachten und zu kontrollieren, dass Ausnahmen tatsächlich nur aus zwingenden Gründen bewilligt werden. Finanzielle Gründe dürfen das nicht sein. Für ein Spital ist es aus finanzieller Sicht nämlich grundsätzlich attraktiv, das Personal auf Pikett zu haben statt im Bereitschaftsdienst im Betrieb. Die Versuchung besteht deshalb, die Leute nach Hause zu schicken und sie - wohlgemerkt in ihrer Freizeit / Ruhezeit - zu verpflichten, in kurzer Zeit einsatzbereit zu sein.
Die Zeitgutschrift von 10 Prozent erachtet der VSAO als viel zu tief. Damit wird ein Anreiz für Pikettdienste mit kurzer Interventionszeit geschaffen. Offenbar hat der Bundesrat nicht verstanden - oder nicht verstehen wollen ‑, dass die Zeitkompensation zwei Aufgaben zu erfüllen hat. Einerseits dient sie dem Gesundheitsschutz der Betroffenen, weil sie kompensatorische Erholungszeit für die Zusatzbelastung sicherstellt. Andererseits wirkt sie als Beschränkung gegenüber der Versuchung, mit Pikettdiensten die Arbeitszeitbeschränkung zu umgehen.
Als besonders wichtig, wenn auch eigentlich selbstverständlich, wertet der VSAO die klare Regelung in Absatz 3, die besagt, dass der Pikettdienst als Arbeitszeit gilt, wenn er wegen der Interventionszeit von weniger als 30 Minuten im Betrieb geleistet werden muss.
Ebenfalls wichtig ist die Bestimmung, dass bei kurzer Interventionszeit im Zeitraum von vier Wochen keinesfalls mehr als 7 Pikettdienste geleistet werden dürfen.
Da nun also Ausnahmen von der 30-Minuten-Regel möglich sind und die Zeitgutschrift in diesen Fällen nur 10 Prozent beträgt, ist es besonders wichtig, dass künftig die heute schon bestehenden, aber kaum eingehaltenen Bestimmungen zum Pikettdienst eingehalten werden.
(freundlicherweise mitgeteilt von Rosmarie Glauser, Politische Sekretärin VSAO)
Zürcher Spitalärztinnen VSAO
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