Übersicht und Lohntabelle

Die Besoldungen der Assistenz- und Oberärzte sind im Kanton Zürich uneinheitlich geregelt. Am häufigsten kommen die kantonalen Besoldungen zur Anwendung, in den Stadtspitälern Triemli und Waid und beim stadtärztlichen Dienst sind die städtischen Besoldungen anwendbar.

Die städtischen und die kantonalen Besoldungen werden von der Stadt Zürich und vom Kanton Zürich je in einem gesamthaften Besoldungssystem autonom festgelegt. Daher sind die Besoldungen unterschiedlich hoch.

Sie finden nachstehend eine Tabelle, welche die kantonalen (Linker Bereich, gelb ) und die stadtzürcher Besoldungen (Rechter Bereich, orange) darstellt.

Lohneinstufung und -entwicklung Kanton Zürich und Stadt Zürich

Meist ist klar, welches Spital welche Besoldung ausrichten muss. So sind die kantonalen psychiatrischen Kliniken und Einrichtungen wie PUK, KJPD, IPW und die grossen Akutspitäler USZ und KSW gesetzlich zur Anwendung der kantonalen Besoldungen verpflichtet. Die Zürcher Stadtspitäler Triemli und Waid und der stadtärztliche Dienst der Stadt Zürich als städtische Betriebe müssen die städtischen Besoldungen auszurichten. Bei vielen anderen Spitälern muss jeweils abgeklärt werden, ob sie die kantonalen Besoldungen ausrichten müssen (z.B. gemäss Personalreglement oder gemäss Vertrag) oder ob sie die Besoldungen mehr oder weniger frei im Einzelfall festlegen können. Die meisten richten, wie erwähnt, die kantonalen Besoldungen aus.

Die ärztlichen Funktionen und ihre Zuordnung im Rahmen einer kantonalen Anstellung sind in den Richtpositionsumschreibungen festgelegt. Die aktuellen Richtpositionsumschreibungen finden sich im RRB Nr. 1924/2009, und zwar auf den Seiten 35 und 36.

Stellensuchende - Bitte beachten!
Vereinzelt halten sich Spitäler nicht an die Vorgaben. Stellensuchende werden darüber unter den News laufend informiert.

Das Ganze ist etwas kompliziert und unübersichtlich. Daher bieten wir eine Besoldungsauskunft, die allen Mitgliedern des VSAO-ZH offensteht. Fragen Sie!

Inkonvenienzentschädigungen Kanton Zürich

Beschluss des Regierungsrates über die Inkonvenienzentschädigung für Pikett-, Präsenz-, Nacht- und Wochenenddienste der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (vom 21. Juni 2000), mit Aenderung vom 19. Januar 2005

I. Die Inkonvenienzentschädigung für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettarbeit der Assistenzärztinnen und -ärzte wird als Pauschale wie folgt vergütet:

Stufe Dienstart Entschädigung
Stufe 1 Pikett mit weniger als fünf Std. Arbeitseinsatz Fr. 40.-
Stufe 2 Präsenzdienst
Pikett mit mehr als fünf Std. Arbeitseinsatz
Tagesarbeit an Wochenenden und Feiertagen
Fr. 80.-
Stufe 3 Nachtarbeit Fr. 120.

 

Als Nachtarbeit gilt die Arbeitsleistung zwischen 23.00 und 06.00 Uhr.

Als Präsenz- bzw. Pikettzeit gilt der gemäss Dienstplan geleistete Präsenz- bzw. Pikettdienst im Spital während der Nacht.
Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, Zeitgutschriften usw. für die entsprechenden Dienste abgegolten.

II. Die Inkonvenienzentschädigung für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettarbeit der Oberärztinnen und -ärzte wird nach folgendem Schema ermittelt:

Dienstart Intensität (Dienstanteil) Dienststufe
Pikettdienst +0,1 1
Hintergrunddienst (einschliesslich Pikettdienst) +0,4 2
Zusätzliche Arbeit im Spital (bis vier Stunden) +0,3 3
Zusätzliche Arbeit im Spital (vier bis acht Stunden) +0,3 4
Arbeit/Präsenzdienst im Spital (acht bis zwölf Stunden; Nachtdienst) +1,0 5

 

Dienststufen 1 und 2 können nicht kumuliert werden.
Die Entschädigung für einen Dienstanteil von 1,0 beträgt Fr. 120.-
Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, Zeitgutschriften usw. für die entsprechenden Dienste abgegolten.

III. Die neue Regelung tritt auf den 1. Juli 2000 in Kraft.

Lohneinstufungsmodell VZK/VSAO für Assistenzärzte und -ärztinnen

Das Lohneinstufungsmodell VZK/VSAO-ZH (für den Download des Modells bitte hier klicken) wurde 2001 gemeinsam vom Verband Zürcher Krankenhäuser und dem VSAO-ZH entwickelt und eingeführt. Es dient der Ermittlung der Punkte, die in der Lohntabelle einzusetzen sind... 


Kontakt

Zürcher Spitalärztinnen VSAO
Bahnhofstrasse 3
CH-8610 Uster
Telefon +41 (0)44 941 46 78
Fax +41 (0)44 941 46 67
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