Der Arbeitgeber hat den Vollzugs- und Aufsichtsorganen Zutritt zu allen Räumen des Betriebes zu gewähren. Diese sind befugt, die Mitarbeitenden ohne Anwesenheit Dritter zu befragen (Art. 72 ArGV1).
Werden Vorschriften des Gesetzes oder einer Verordnung oder wird eine Verfügung nicht befolgt, so macht die kantonale Behörde, das Eidgenössische Arbeitsinspektorat oder der Arbeitsärztliche Dienst den Fehlbaren darauf aufmerksam und verlangt die Einhaltung der nicht befolgten Vorschrift oder Verfügung (Art. 51 Absatz 1 ArG).
Leistet der Fehlbare dem Verlangen keine Folge, so erlässt die kantonale Behörde eine entsprechende Verfügung, verbunden mit der Strafandrohung des Artikels 292 des Strafgesetzbuches (Art. 51 Absatz 2 ArG).
Wird eine Verfügung im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 missachtet, ergreift die kantonale Behörde die zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen (Art. 52 Absatz 1 ArG).
In schweren Fällen, wenn die Gesundheit der Mitarbeitenden erheblich gefährdet wird, kann der Betrieb für bestimmte Zeit geschlossen werden (Art. 52 Absatz 2 ArG).
Weil das Arbeitsgesetz eigene Strafbestimmungen gegen Zuwiderhandlungen kennt, kann, wenn ein Verstoss vorliegt, auch Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden. Arbeitgeber sind unter anderem strafbar, wenn sie den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften vorsätzlich zuwiderhandeln (Art. 59 Absatz 1 ArG). Die Strafandrohung beträgt Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse (Art. 61 ArG).
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