Dokumentationspflicht

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Verzeichnisse und Unterlagen zu führen und den Behörden Einsicht darin zu gewähren (Art. 46 ArG, Art. 73 ArGV1).

Dokumentiert werden müssen

  •     Personalien der Mitarbeitenden
  •     die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit
  •     die gewährten wöchentlichen Ruhe- und Ersatzruhetage
  •     die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr
  •     die Ergebnisse der med. Abklärungen über Eignung bei Nachtarbeit/Mutterschaft

Kontakt

Zürcher Spitalärztinnen VSAO
Bahnhofstrasse 3
CH-8610 Uster
Telefon +41 (0)44 941 46 78
Fax +41 (0)44 941 46 67
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